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Rentenversicherung
Man unterscheidet
aufgeschobene
und sofort
beginnende Rentenversicherungen.
Bei der aufgeschobenen
Rentenversicherung
spart man
zuerst über
eine festgelegte
Laufzeit
Beträge
an, um dann
die gewünschten
Auszahlungen
zu erhalten.
Die Aus-zahlung
erfolgt
in einem
Betrag (Kapitalabfindung)
oder als
laufende
Rentenzahlung.
Bei der sofort
beginnenden Rentenversicherung
wird eine
einmalige
Summe einbezahlt.
Die Rentenzahlung
beginnt
sofort.
Die laufenden
Renten
werden
lediglich
mit dem
relativ
niedrigen
Ertragsanteil
versteuert.
Die Rente
wird bis
zum Lebensende
bezahlt.
Meist ist
auch die
Vereinbarung
einer Mindestzahldauer
der Rente
möglich.
Eine Kapitalabfindung
ist möglich.
Der Ertrag
(Diff.
zwischen
den Beiträgen
und der
Auszahlung)
ist zu
versteuern.
Wenn die
Vertragslaufzeit
mindestens
12 Jahre
und das
Ablaufalter
mind. das
60 Lebensjahr
ist, muß
nur der
halbe Ertrag
versteuert
werden.
Im Gegensatz zur
Lebensversicherung
wird in
der Renten-versicherung
bei einem
vorzeitigen
Todesfall
in der
Ansparphase
keine Versicherungssumme
ausbezahlt.
Welche
Beträge
in diesem
Fall ausgezahlt
werden,
darin unterscheiden
sich die
einzelnen
Angebote
teilweise
deut-lich.
In der
Rentenversicherung
entfällt
der Beitragsanteil
für
den Todesfall-Versicherungsschutz.
Bei gleicher
Laufzeit
und gleichem
Beitrag
wie in
der LV
ist deshalb
die Ablaufleistung
der Renten-V.
meist etwas
höher.
Bei Antragsaufnahme
ist keine
Gesundheitsprüfung
erforderlich.
Deshalb
ist diese
Sparform
sehr interessant,
wenn gesundheitliche
Gründe
eine
Aufnahme
in der
Lebensversicherung
erschweren
bzw. verhindern,
oder
diese
durch ein
hohes
Eintrittsalter
sehr hohe
Risikobeiträge
erfordert.
Auch die Rentenversicherung
kann durch
Zusatzver-sicherungen
wie z.B.
Berufsunfähigkeits-Zusatz-V.
(BUZ)
ergänzt
werden.
In diesem
Fall ist
eine Gesundheitsprüfung
erforderlich.
Seit 1.1.2005
wird auch
die sog.
Basisrente
(Rüruprente) von den
Versicherern
angeboten.
Diese Policen
sind weder
beleihbar,
noch verpfändbar,
vererbbar
oder kapitalisierbar.
Die versicherte
Rente wird
ab dem
Rentenzahlungsbeginn
lebenslang
an den
Versicherten
ausbezahlt.
Die eingezahlten
Beträge
fallen
nicht unter
Hartz IV
und können
steuerlich
geltend
gemacht
werden.
Die Auszahlungen
sind zu
versteuern. |