Jede Privatperson und jedes Unternehmen ist gemäß § 823 BGB zum Schadenersatz für von ihm verschuldete Schäden verpflichtet. Diese gesetzliche Haftung decken Unternehmer mit Betreibshaftpflichtversicherungen ab. Das gilt natürlich auch für Fotografen. AKTIVAS bietet Betriebshaftpflichtversicherungen speziell für Fotografen an, die Mietschäden an Locations, Tätigkeitsschäden, Obhutsschäden und auch Schäden, verursacht durch freiberufliche Assistenten, ersetzen. Der Versicherungsschutz für Fotografen sollte weltweit inkl. USA/Kanada gelten, wenn Sie als Fotograf beruflich weltweit unterwegs sind. Oft sind dabei aber nur Geschäftsreisen und Messebesuche, nicht aber Ihre fotografische Tätigkeit versichert! Bei uns ist auch Ihre fotografische Tätigkeit weltweit mitversichert. Eine Private Haftpflichtversicherung kann optional gegen Mehrprämie eingeschlossen werden. Wir empfehlen jedoch, die Private Haftpflichtversicherung in einem separaten privaten Vertrag zu führen.
Die AKTIVAS Betriebshaftpflicht für Fotografen schließt viele Schadenfälle ein. Sichern Sie sich jetzt umfassenden Versicherungsschutz. Insbesondere folgende Risiken sind bei Fotografen unbedingt zu beachten:
In unseren beiden Rahmenverträgen für die Betriebshaftpflicht sind nicht nur die sog. Mietsachschäden durch Feuer, Explosion oder Leitungswasser/Abwasser mitversichert, sondern auch die sog. Sonstigen Mietsachschäden sind eingeschlossen.
Beispiel: In der als Fotolocation angemieteten Villa wird eine teure Skulptur vom Regal gestoßen oder ein Brandfleck entsteht im teuren Teppich.
Als Tätigkeits- bzw. Bearbeitungsschaden bezeichnet man Schäden, die direkt durch Ihre Tätigkeit als Fotograf entstanden sind.
Beispiel: Sie machen Aufnahmen in einem Badezimmer. Dazu steigen Sie auf den Rand der Badewanne. Durch Steine an den Sohlen Ihrer Schuhe wird die Wanne verkratzt. Derartige Schäden sind oft nicht mitversichert, da die Versicherer das sog. unternehmerische Geschick nicht mitversichern wollen. Bei AKTIVAS sind diese Schäden in der Betriebshaftpflicht für Fotografen eingeschlossen.
Bei Fotografen kommt es häufig vor, dass der Auftraggeber Gegenstände, die fotografiert werden sollen, ins Fotostudio bringt. Werden diese beim Fotografieren beschädigt, decken die allermeisten Haftpflicht-Versicherungen den Schaden nicht, da es sich um einen sog. Verwahrvertrag handelt.
Beispiel: Ein Beleuchtungskörper fällt um und zerstört das zu fotografierende Gemälde. Im Rahmenvertrag CLASSIC können sie optional dazugewählt werden.
Assistenten sind i.d.R. nicht angestellt, sondern freiberuflich tätig. Dadurch sind sie selbst Unternehmer und benötigen eigentlich eine eigene Betriebshaftpflicht-Versicherung. Bei der Betriebshaftpflicht von AKTIVAS kann die private gesetzliche Haftpflicht des Assistenten im Rahmen der Tätigkeit für den Fotografen eingeschlossen werden, ohne, dass der Versicherer Regress beim Assistenten nimmt.
AKTIVAS hat einen Rahmenvertrag entwickelt, welcher die speziellen Bedürfnisse von Fotografen berücksichtigt und weit über die gesetzliche Haftung hinausgehen. Unser Betriebshaftpflicht-Rahmenvertrag zeichnet sich durch besondere Sonderkonditionen aus.
Die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten ist nicht im Rahmenvertrag enthalten. Dieses Risiko decken wir über ein spezielle Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung ab.
Lassen Sie sich von unseren AKTIVAS Experten zum Thema Betriebshaftpflicht für Fotografen beraten und fordern Sie Ihr persönliches Angebot an!
Bei Fotografen, Journalisten, Grafikdesignern etc. ist die Möglichkeit der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts oder Urheberrechts gegeben. Schutz vor den entsprechenden Haftpflichtrisiken bietet eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. AKTIVAS bietet Ihnen eine kostengünstige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Gern beraten wir Sie dazu ausführlich.
Nutzen Sie zusätzlich unsere Vermögensschaden-Haftpflicht.